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Nebenjobs in Berlin – jetzt schon an die Rente denken!
Die Stadt mit dem Bären im Wappen ist Deutschlands größte Stadt gemessen an der Fläche (892 Quadratkilometer) ebenso wie an der Einwohnerzahl. Die beträgt nämlich 3,5 Millionen Menschen.
Davon überdurchschnittliche viele Niedrigverdiener, die Interesse an Nebeneinkünften haben.
Auch wer lediglich einen Nebenjob ausübt, muss darauf achten, dass er die Regeln der Rentenversicherungspflicht beherzigt:
Rentenversicherungspflicht beim 450 Euro-Job: Befreiung auf Antrag möglich
Bereits seit dem 1. Januar 2013 gilt: Jedes Minijob-Arbeitsverhältnis, das ab diesem Stichtag begründet wird, gilt als rentenversicherungspflichtig. Die Minijobber haben allerdings das Recht, sich auf eigenen Wunsch von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist es notwendig, bei der Minijobzentrale ein entsprechendes Formular herunterzuladen, auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen, der daraufhin keine Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichten muss. Allerdings gibt es zu dieser Regelung zwei Sonderfälle, die du kennen solltest, wenn du einer der zwei Zielgruppen angehörst.
Sonderfall Minderjährige: Nicht ohne deine Eltern
Auch als minderjährige Person darfst du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sodass du die entsprechenden Abzüge nicht hinnehmen musst. Da du aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig bist, darfst du dies nicht alleine entscheiden. Stellst du den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflichtig selbst und ohne deine Eltern unterschreiben zu lassen, so ist dieser unwirksam. Möchtest du also auf Nummer sicher gehen, solltest du deine Eltern darum bitten, dass sie das Antragsformular zuvor unterschreiben.
Sonderfall Altersvollrentner: Stets rentenversicherungsfrei
Wenn du das Rentenalter bereits erreicht hast und eine Vollrente beziehst, bist du rentenversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn du Ruhestandsbeamter bist oder eine berufsständische Rente beziehst. Nimmst du also einen 450 Euro-Job an, musst du in keinem Fall Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. Hierfür musst du auch keinen gesonderten Antrag stellen.
Dein Arbeitgeber meldet dich in der Beitragsgruppe 5 der Rentenversicherung an, wodurch automatisch keine Arbeitnehmer-Beiträge fällig werden. Dein Arbeitgeber kommt um den Beitrag allerdings nicht herum: In dem pauschalen Beitrag von 15 Prozent, den er monatlich auf dein Entgelt zu zahlen hat, ist auch ein Anteil zur Rentenversicherung enthalten, der in diesem Fall aber nicht herausgerechnet werden darf.
Zu viel entrichtete Beiträge zurückfordern
Hat dein Arbeitgeber fälschlicherweise für dich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, so kann er diese von der Knappschaft Bahn See zurückfordern. Hierfür steht ein entsprechendes Antragsformular mit dem Titel „Erstattungsantrag für zu Unrecht gezahlte Beiträge“ zum Download zur Verfügung. Dies wird immer dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber dich mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1 angemeldet hat. Beiträge, die zurückerstattet werden, muss dir dein Arbeitgeber auszahlen, denn sie wurden dir bei früheren Lohnabrechnungen vom Lohn abgezogen.
Den Antrag kann sich dein Arbeitgeber allerdings sparen, wenn die Beiträge innerhalb der letzten zwei Jahre falsch abgeführt wurden und es seither keine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung gab. Dann hat er die Möglichkeit, das „Guthaben“ einfach mit den in Zukunft zu zahlenden Beiträgen zu verrechnen. Es ist dann allerdings erforderlich, die verschickten Sozialversicherungsmeldungen zu korrigieren.